Änderung der Kündigungsfristen ab 1. Jänner 2021
Ab 1. Jänner 2021 sollen die Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz für Arbeiter gelten. Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen für Arbeiter verlieren ihre Wirksamkeit! Nur in jenen Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können Kollektivverträge dauerhaft Abweichendes vorsehen (zB Tourismusbetriebe oder Baugewerbe).
Änderungen bei Entgeltfortzahlung nach Krankheit und Unfall ab 1. Juli 2018
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unglücksfall sowie Kur- und Erholungsaufenthalten pro Dienstjahr soll ab 1.7.2018 einheitlich für Angestellte und Arbeiter folgende Zeiträume umfassen:
bis zum vollendeten 1. Dienstjahr | 6 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % |
ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ | 8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % |
ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ | 10 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % |
ab Beginn des 26. DJ | 12 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % |
Bei den Angestellten entfallen die Regelungen zur Wiedererkrankung nach § 8 Abs 2 AngG. Die Entgeltfortzahlung richtet sich somit – wie bei den Arbeitern – einzig nach dem Arbeitsjahr (als jährlicher Anspruch), das allerdings durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Kalenderjahr umgestellt werden kann.
Zukünftig muss die Entgeltfortzahlung auch bei Angestellten bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus geleistet werden.
Bei den Lehrlingen wird der Entgeltsfortzahlungsanspruch verdoppelt und beträgt damit acht statt vier Wochen volles Entgelt und vier statt bisher zwei Wochen „Teilentgelt“.
Diese Regelungen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30. Juni 2018 zu laufen beginnen. Besteht eine Dienstverhinderung zum Zeitpunkt des Beginns eines neuen Arbeitsjahres, so gelten die neuen Regelungen ab Beginn des neuen Arbeitsjahres