Ende der kalten Progression ab 2023 ist fix
Letzte Woche wurde im Parlament bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).
Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:
2022 | 2023 | ||
Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
für die ersten € 11.000 | 0% | für die ersten € 11.693 | 0% |
€ 11.000 bis € 18.000 | 20% | €11.693 bis € 19.134 | 20% |
€ 18.000 bis € 31.000 | 32,5% | € 19.134 bis € 32.075 | 30% |
€ 31.000 bis € 60.000 | 42% | € 32.075 bis € 62.080 | 41% |
€ 60.000 bis € 90.000 | 48% | € 62.080 bis € 93.120 | 48% |
€ 90.000 bis 1 Mio | 50% | € 93.120 bis € 1 Mio | 50% |
über € 1 Mio | 55% | über € 1 Mio | 55% |
Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungskostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).